Wieso muss eine Anlagenüberprüfung und Hygieneüberwachung gem. §14 42. BImSchV erfolgen ?
Nach Legionellose-Ausbrüchen in Warstein und Ulm wurde durch den Gesetzgeber bestimmt, dass Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme so auszulegen, zu errichten und zu betreiben sind, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Die resultierende Verordnung war die 42. BImSchV.
Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ?
Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage muss eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Risikoanalyse, durch die mögliche Gefährdungen identifiziert werden. Weiterhin wird das Risiko hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeiten für die Gefährdungen betrachtet.
Mit der Risikobewertung werden die Risiken hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen priorisiert.
Mehr dazu – Gefährdungsbeurteilung – Verdunstungskühlanlagen
Wer führt die regelmäßige Überprüfung durch ?
Gibt es Überprüfungsfristen ?
Wann und wie oft Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme überprüft werden müssen, regelt der §14 der 42. BImSchV.
Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung nach Inkrafttreten der 42. BImSchV bis zu den nebenstehenden Daten fällig.
Für Neuanlagen ist eine Überprüfung fünf Jahr enach Inbetriebnahme durchzuführen.
Mehr dazu – Überprüfung gem. §14 42. BImSchV
Finden weitere Regelwerke Anwendung ?
Die 42. BImSchV bildet nur einen Teil des für eine Gesamtbetrachtung notwendigen Regelwerkes ab.
Es gibt weitere Aspekte, die bei der Gefährdungsbeurteilung von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen berücksichtigt werden müssen.
Mehr dazu – Gefährdungsbeurteilungen – BiostoffV & TRBA
Wer kann die Gefährdungsbeurteilung durchführen ?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Arbeiten am Verdunstungskühler oder Nassabscheider) vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (ASiG §6).
Fachkraft für Arbeitssicherheit – Michael Groth – Gefährdungsbeurteilung
Was macht Legionellen so gefährlich ?
Gefährlich sind die freigesetzten Bio-Aerosole. Diese enthalten Legionellen und werden kilometerweit mit dem Wind getragen.
Mehr dazu – Legionellen – Tenazität und Ausbreitung
Gefährdungsbeurteilung – VDI 2047, VDI 3679