Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 400)
Sobald Arbeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen anstehen – bewußt oder unbewußt – gezielt oder nicht gezielt – bedarf es einer näheren Betrachtung / Beurteilung des Gefährdungspotentials.
Wenn biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Viren oder Pilzen, Zellkulturen oder Endoparasiten) im Spiel sind, bedarf es einer spezifischen Betrachtung z.B. gemäß TRBA 400 (Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe).

Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung
Jeder Arbeitgeber ist demnach verpflichtet nach § 5 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung daraufhin zu beurteilen, ob deren Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die von der Tätigkeit mit Biostoffen (Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Viren oder Pilzen, Zellkulturen oder Endoparasiten) ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.
Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen.

Fundstelle: BGBl. I 2013, 2525
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorerkrankungen oder andere individuelle Veranlagungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der betroffenen Beschäftigten durch Biostoffe führen können, sind im Rahmen der arbeitsmedizinischen Prävention zu berücksichtigen.
Betriebsanweisung
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen.
Unterweisung
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.
Gefährdungsbeurteilung – VDI 2047, VDI 3679
Zur BioStoffV geht es hier