Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5) verpflichtet den Arbeitgeber mögliche Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen. Ziel ist es daraus notwendige Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten abzuleiten.

Darüber hinaus wird die Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz in der BetrSichV, der BioStoffV, der GefStoffV sowie die DGUV Vorschrift 1 geregelt.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt je nach Art der Tätigkeit resp. bezogen auf den Arbeitsplatz.

Die auftretenden Gefährdungen sind vor der Verwendung der Arbeitsmitteln zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung). Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen leiten sich notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ab.

Bei der Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die durch die Verwendung des spezifischen Arbeitsmittels auftreten oder von selbigen ausgehen.

Des weiteren sind die Arbeitsumgebung und die zu bearbeitenden Arbeitsgegenständen in die Betrachtung einzubeziehen.

Insbesondere die Gebrauchstauglichkeit der eingesetzten Arbeitsmitteln einschließlich deren ergonomischer, alters- und alternsgerechten Gestaltung ist zu bewerten.

Ebenfalls werden die sicherheitsrelevanten Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe beurteilt.

Schließlich werden auch die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten mit in die Beurteilung einbezogen.

Gleiches gilt für vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

Betriebsanweisung

Betreibsanweisung nach Biostoffverordnung
Betriebsanweisung gem. BioStoffV §14

Eine Betriebsanweisung ist eine verbindliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Unternehmerpflicht. Gesetzlich geregelt ist der Einsatz von Betriebsanweisungen im § 4 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Betriebssicherheitsverordnung, §2 Abs.1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 14 Gefahrstoffverordnung sowie im §14 der Biostoffverordnung.

Eine spezielle Anleitung zur Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gibt die TRGS 555 (Technische Regel für Gefahrstoffe) die von der BAuA herausgegeben wird.

Des weiteren gibt es branchenspezifische Vorlagen für Betriebsanweisungen bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie z.B. für Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung Vorlagen von der DGUV (DGUV Information 213-016)

Unterweisung

Die Unterweisung ist der Zentrale Bestandteil in der Vermittlung der Schutzmaßnahmen und trägt zu einem höheren Sicherheitsbewusstsein bei.

Die Unterweisungen sollen mindestens einmal jährlich erfolgen und entsprechend dokumentiert werden (DGUV Vorschrift 1 §4, BetrSichV §12, BioStoffV §14, GefStoffV 14§.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Unternehmer muss für sein Unternehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Diese unterstützen ihn bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und deren Umfang sind in der DGUV Vorschrift 2 sowie im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG §6) geregelt.

Wer führt Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durch?

Fachkraft für Arbeitssicherheit – Michael Groth – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Gefährdungsbeurteilung – wozu wird diese durchgeführt?

ArbSchG §3