Hygieneüberwachung nach 42. BImSchV und VDI 2047 Blatt 2/3

Verdunstungsanlage

Der Betrieb von Kühltürmen, die Arbeiten an Verdunstungskühlern sowie der Umgang mit Kühlwasser bergen Gefahren und potentielle Infektionsrisiken für Instandhaltungspersonal aber auch für Mitarbeiter auf dem Werksgelände und Menschen in der Umgebung.

Was sind die Aufnahmepfade ?

Die häufigste Aufnahme von Keimen (Biostoffen) erfolgt durch unbeabsichtigtes Einatmen von Bioaerosolen oder durch Verschlucken, direkt oder mittelbar über vorherigen Hautkontakt.

Was sind die biologischen Gefahren beim Umgang mit Kühlwasser ?

Eine besondere Bedeutung aufgrund ihres hohen Gefährdungspotentials für den Menschen kommen den in Kühlkreisläufen nachgewiesenen Legionellen und Pseudomonaden zu. Die vorkommenden Mikroorganismen (Biostoffe) sind in der Regel als infektiös anzusehen .

Die Anwesenheit und die Ausbreitung von Biostoffen (Mikroorganismen) ist nicht direkt erkennbar und bedarf einer speziellen Laboranalytik. Die Vermittlung eines hohen Sicherheitsbewußtseins im Umgang mit Biostoffen ist damit unerlässlich. Gleiches gilt für die Einhaltung der Schutz- und Hygienenmaßnahmen.

Seit wann ist die 42.BImSchV in Kraft ?

Seit dem 19. Juli 2017 ist deshalb die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider(42.BImSchV) in Kraft getreten.

Einige Inhalte der 42. BImSchV in Kürze:

  • §13 (1) u (2)  Die Anzeigepflicht für Neu- und Bestandsanlagen spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018.
  • §3 (4)  Gefährdungsbeurteilung bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person.
  • §12 (1)  Ordnungsgemäßes Führen eines Betriebstagebuches.
  • §7 (1)  Zweiwöchentlich betriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers.
  • §4 (2) 2.  Mindestens alle drei Monate Laboruntersuchung zur Allgemeine Koloniezahl.
  • §4 (2) 2. (3) mindestens alle drei Monate Laboruntersuchung auf Legionellen.
  • §4 (1)  Referenzwert (bei bestehenden Anlagen) bestimmen aus den ersten sechs Laboruntersuchungen ab dem 19.08.2017.
  • §3 (5)  Das Zusatzwasser muss den hygienischen Anforderungen der 42. BImSchV entsprechen.
  • §14 (1) 1  Alle 5 Jahre muss eine Anlagenprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden.

Wer führt die regelmäßige Überprüfung durch ?

ö.b.u.v. Sachverständiger Michael Groth – Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – §14 42. BImSchV

Nehmen Sie Kontakt auf: info@groth.expert