Trinkwasserhygiene in Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, öffentliche Einrichtungen und Hotels)

Wer muss auf Legionellen untersuchen? Die Beprobungspflicht betrifft alle Häuser, die über eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage verfügen und in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.

Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern Speichervolumen oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Frischwasser-Stationen und Speicher-Ladesysteme), wenn das nachgeschaltete Leitungsvolumen bei einer Warmwasserleitung mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle hat. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt.

Kleinanlage zur Trinkwassererwärmung

Als Kleinanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer per Definition in Ein- und Zweifamilienhäusern unabhängig von der Speichergröße oder des Leitungsvolumens. Weiterhin generell in Gebäuden ohne öffentliche und gewerbliche Tätigkeit, die über weniger oder gleich 400 l Inhalt Speichervolumen und weniger oder gleich drei Liter Leitungsvolumen zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und jeder Entnahmestelle verfügen.

Intervalle der Beprobung auf Legionellen

Die Probenahmeintervalle hängen von Art und Nutzung des Gebäudes ab. In gewerblich genutzten Gebäuden, also in vermieteten Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten, sind mindestens alle drei Jahre Untersuchungen notwendig (TrinkwV §14b), die erste Untersuchung hätte bis spätestens 31. Dezember 2013 durchgeführt werden müssen. Aber: In öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ gilt weiterhin die jährliche Beprobungspflicht. Nur in öffentlichen Gebäuden ohne solche Patienten kann das Beprobungsintervall vom Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verlängert werden. Dafür dürfen nach dreimaliger jährlicher Beprobung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sein, die Betriebsweise darf sich nicht grundlegend ändern, und die Installation muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Öffentliche Tätigkeit

Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer öffentlichen Tätigkeit die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder, Firmen etc.).

Gewerbliche Tätigkeit

Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer gewerblichen Tätigkeit die unmittelbare (z. B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z. B. zur Zubereitung von Speisen), zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit (z.B. Hotel und Pension).

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