Was hat die Biostoffverordnung mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen zu tun? Welchen Einfluss hat das auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung?

Für wen gelten die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 400)?

Sobald Arbeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen anstehen – bewußt oder unbewußt – gezielt oder nicht gezielt – bedarf es einer näheren Betrachtung / Beurteilung des Gefährdungspotentials.

Wenn biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Viren oder Pilzen, Zellkulturen oder Endoparasiten) im Spiel sind, bedarf es einer spezifischen Betrachtung z.B. gemäß TRBA 400 (Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe).

Gefährdungen durch Biostoffe, Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
Gefährdungen durch Biostoffe als Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 ArbSchG, Quelle TRBA 400

Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung

Jeder Arbeitgeber ist demnach verpflichtet nach § 5 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung daraufhin zu beurteilen, ob deren Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die von der Tätigkeit mit Biostoffen (Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Viren oder Pilzen, Zellkulturen oder Endoparasiten) ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen.

Textfeld: Abb.: Gefährdungen durch Biostoffe als Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 ArbSchG, Quelle: TRBA 400
BioStoffV Anhang I – Anhang I Symbol für Biogefährdung –
Fundstelle: BGBl. I 2013, 2525

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorerkrankungen oder andere individuelle Veranlagungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der betroffenen Beschäftigten durch Biostoffe führen können, sind im Rahmen der arbeitsmedizinischen Prävention zu berücksichtigen.

Ist eine Betriebsanweisung notwendig ?

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen.

Wie oft wird die Unterweisung durchgeführt ?

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Gefährdungsbeurteilung – VDI 2047, VDI 3679

Wer kann die Gefährdungsbeurteilung durchführen ?

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Arbeiten am Verdunstungskühler oder Nassabscheider) vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit unterstützen (ASiG §6).

Fachkraft für Arbeitssicherheit – Michael Groth – Gefährdungsbeurteilung

Wer führt die regelmäßige Überprüfung durch ?

ö.b.u.v. Sachverständiger Michael Groth – Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – §14 42. BImSchV

Wo finden sich die gesetzlichen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ?

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Anforderung aus dem ArbSchG an den Arbeitgeber Gefährdung zu ermitteln und daraus erforderliche Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz abzuleiten.

Weitere Anforderungen ergeben sich z.B. aus der BetrSichV, der BioStoffV und den dazugehörigen technischen Regeln.

Weitere Anforderungen werden in der VDI 2047 und der VDI 3679 zusammengefasst.